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   OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart)   

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https://dejure.org/2009,4526
OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.05.2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - 13 U 42/09 (Kart) (https://dejure.org/2009,4526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersagungsverfügung gegen die Offenhaltung einer "virtuellen Annahmestelle" für Glücksspiele im Internet: Nichtigkeit eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages in Ansehung der Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags; Vereinbarkeit dieser Regelungen mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 4 GlüStV; Art. 234 EGV; § 134 BGB
    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • Judicialis

    GlüStV § 4 Abs. 4; ; EGV Art. 234; ; BGB § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 4 Abs. 4; EGV Art. 234; BGB § 134
    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 4 Abs. 4 GlüStV; § 1 Abs. 3 NGlüspG; Art. 43, 49 EGV
    Das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet ist mit EU-Recht vereinbar

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Glücksspielverbot im World Wide Web mit Europarecht vereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Demgegenüber geht Generalanwalt B.####### in seinen Schlussanträgen vom 14. Oktober 2008 (Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 348 f. Tz.304 f.) davon aus, dass das Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten neben der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren des Glückspiele auch umfasst, für die einzelnen Spielformen, wie z. B. staatliche Lotterie, Pferdewetten, Casinospiele etc., unterschiedliche Organisationsformen vorzusehen.

    Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang erneut auf das zu Gunsten der Mitgliedstaaten bestehende weite Gestaltungsermessen in diesem gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisierten Bereich hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C243/01 a. a. O. - Gambelli und vom 6. März 2007 Rs.C338/04 a. a. O. - Placanica. sowie Schlussanträge des Generalanwalts B.#######vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 250 ff.).

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von L.#######in Annahmestellen, wie Tabak und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet ist entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40. i. E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der L.#######Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lässt.

    (d) Da die den freien Kapitalverkehr beschränkenden Wirkungen von § 4 Abs. 4 GlüStV nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen ist, entfällt eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 56 ff. EGV (Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 343 Tz. 229 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des hierzu ergangenen Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senates, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 ff.).

    Dieser lasse sich entnehmen, dass Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 ff., zitiert nach juris Tz. 29 f.).

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von L.#######in Annahmestellen, wie Tabak und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet ist entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40. i. E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der L.#######Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lässt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica) nicht eindeutig, ob im Rahmen der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Glücksspielsektor, z. B. den hier streitgegenständlichen Lotteriespiel, oder auf den gesamten Glücksspielbereich, der auch die Geldspielautomaten nach der Gewerbeordnung und andere Glücksspielbereiche (Casinos, Sportwetten etc.) umfasst, abzustellen ist (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 260 f. und vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06, ZfWG 2008, 386 f.. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 125 f.).

    Auch wenn die Europäische Kommission zutreffend ausführt, dass es bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf die im nationalen Recht vorgesehene gesetzgeberische Kompetenzverteilung nicht ankommen kann, dürfte es dem Gesetzgeber, insbesondere innerhalb eines föderalen Systems wie dem der Bundesrepublik Deutschland, vorbehalten bleiben, zunächst nur Teilmaßnahmen zur Bekämpfung der Wettsucht umzusetzen, solange nur erkennbar bleibt, dass dem ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 255, 263. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 128 f.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV dar (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 Rs.C243/01 Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmern aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates verwehren, auch eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 ff., 49 ff. EGV dar (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 Rs.C243/01 Gambelli, NJW 2004, 139 f. und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Insoweit ist nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica) nicht eindeutig, ob im Rahmen der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Glücksspielsektor, z. B. den hier streitgegenständlichen Lotteriespiel, oder auf den gesamten Glücksspielbereich, der auch die Geldspielautomaten nach der Gewerbeordnung und andere Glücksspielbereiche (Casinos, Sportwetten etc.) umfasst, abzustellen ist (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 260 f. und vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06, ZfWG 2008, 386 f.. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 125 f.).

    Auch wenn die Europäische Kommission zutreffend ausführt, dass es bei der Beurteilung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf die im nationalen Recht vorgesehene gesetzgeberische Kompetenzverteilung nicht ankommen kann, dürfte es dem Gesetzgeber, insbesondere innerhalb eines föderalen Systems wie dem der Bundesrepublik Deutschland, vorbehalten bleiben, zunächst nur Teilmaßnahmen zur Bekämpfung der Wettsucht umzusetzen, solange nur erkennbar bleibt, dass dem ein Gesamtkonzept zu Grunde liegt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08, ZfWG 2008, 255, 263. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122, 128 f.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, 304) unter Bezugnahme auf durchgeführte Studien ausgeführt: "Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glückspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können" und bezüglich der Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung darauf hingewiesen, dass sich dort "jedenfalls derzeit der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz nicht effektiv verwirklichen lasse" (BVerfGE 115, 276, 315).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, die den staatlichen Stellen ein weites Ermessen für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, zugestanden hat (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs.C243/01 - Gambelli, NJW 2004, 139 f. Tz. 63 und vom 6. März 2007 - Rs.C338/04 - Placanica, NJW 2007, 1515, 1517, Tz. 42) und deren Vorgaben bei der Prüfung, ob die Beschränkungen an den Zielen der Suchtbekämpfung und der Bekämpfung der Wettleidenschaft ausgerichtet sind, parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfGE 115, 276, 316 f).

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Diese Übergangsregelung verfolgte ersichtlich einzig den Zweck, das zukünftige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet für die betroffenen Unternehmen zu mindern und ihnen eine Umstellung auf ein neues Geschäftsmodell zu eröffnen (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06, ZfWG 2008, 69, 71).

    Diesbezüglich erscheinen auch die Ausführungen der Europäischen Kommission zumindest missverständlich, die hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten verfolgten Regelungsziele eine sektorale Betrachtungsweise im Glückspielsektor für notwendig erachtet, für die Beurteilung der Kohärenz aber darauf abstellt, dass in Deutschland andere Glückspiele, von denen eine gleiche oder sogar größere Gefahr ausgehe, wie z. B. Pferdewetten, Glückspielautomaten und Casinos, keinen vergleichbaren Beschränkungen unterlägen oder sogar noch ausgeweitet würden, und daraus folgert, dass die deutsche Glückspielpolitik insgesamt nicht kohärent und systematisch sei (Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, S. 6 ff. und im Vorabentscheidungsverfahren C46/09 S.15 ff.. i. E. auch VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06, ZfWG 2008, 69, 71).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    Nach einer - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08, Rdn. 54) - summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte auf Wiederinbetriebnahme der elektronischen Schnittstelle, d. h. auf Entgegennahme vermittelter InternetGlücksspiele, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 23. November 2001.

    b) Nach eigener überschlägiger Prüfung (vgl. BVerfG vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rdn. 28) verletzt § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EGV.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09
    d) Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass § 4 Abs. 4 GlüStV trotz der von der Europäischen Kommission angenommenen Unvereinbarkeit dieser Norm mit dem Gemeinschaftsrecht zu beachten ist, solange ihre Gemeinschaftswidrigkeit nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, zitiert nach juris Tz. 120).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2008 - 11 LC 281/06

    Untersagung zur Vermittlung von Sportwetten für in Niedersachsen nicht

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - 1 RS 1.07

    Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör bei Darlegungen gegen die

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • BGH, 04.04.1966 - VIII ZR 20/64

    Konzessionsabgabe

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

  • BGH, 08.06.1983 - VIII ZR 77/82

    Wirksamkeit eines nur durch Verletzung von Einfuhrvorschriften erfüllbaren

  • LG Hamburg, 20.02.2009 - 408 O 4/09

    Tipp24 darf in Hamburg weiter Online-Lottospiele vermitteln

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • LG Kiel, 23.01.2009 - 14 O 145/08

    Verbot der Vermittlung von Spielaufträgen im Internet: Geschäftsbesorgungsvertrag

  • OLG Köln, 31.10.2022 - 19 U 51/22

    Teilnahme an Online-Glücksspielen - Rückzahlungsanspruch eines Spielers

    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).
  • OLG Schleswig, 31.07.2009 - 3 U 27/09

    Glücksspielverbot im Internet: Verfassungs- und Europarechtskonformität des

    Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist u.a. auf den erst in jüngster Zeit in einer parallelen Fallgestaltung ergangenen Hinweisbeschluss des OLG-Celle vom 4. Mai 2009, 13 U 42/09, veröffentlicht in juris.

    Diese Übergangsregelung verfolgte ersichtlich einzig den Zweck, dass zukünftige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet für die betroffenen Unternehmen zu mindern und ihnen eine Umstellung auf ein neues Geschäftsmodell zu eröffnen (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 30. Januar 2008 - 12 A 102/06 - ZfWG 2008, 69, 71; OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 13 U 42/09 - = juris Rn. 10).

    Entgegen der Argumentation der Verfügungsklägerin zu 1. beruht dies nicht nur auf einer schlichten Vermutung des Gesetzgebers, sondern liegen dieser Einschätzung durchaus wissenschaftlich aufbereitete empirische Erkenntnisse zugrunde (so auch OLG Celle, B.v.4. Mai 2009, 13 U 42/09, bei juris Rn. 22).

    Angesichts des weiten Ermessens, dass der EUGH für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und Sozialordnung ergeben, zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass die vorstehenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs tragen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 13 U 42/09 - bei juris Rn. 15 ff.).

  • LG Heilbronn, 10.02.2023 - 6 O 345/21

    Rückforderung von Spieleinsätzen in einem Online-Glücksspiel

    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).
  • LG Köln, 08.08.2023 - 30 O 164/22
    So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler, in: BeckOGK, 01.09.2020, BGB § 134, Rn. 219; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2009 - 13 U 42/09, beck-online;Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 31.07.2009 - 3 U 27/09, juris).".
  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 53/09

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die

    Aber selbst dann, wenn man die Tätigkeit der Antragstellerin lediglich als untergeordneten, nicht erlaubnispflichtigen Hilfsdienst einstufte (zur Erlaubnispflicht von unterstützenden Tätigkeiten vgl. Postel, a.a.O., § 4 Rz. 36), liegt die - für die Anwendung des § 134 BGB sprechende - Annahme nahe, dass der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag verfolgte einzige Vertragszweck in der Offenhaltung eines nunmehr nach § 4 Abs. 4 GlüStV ausnahmslos verbotenen Vertriebskanals besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 4.5.2009, Az. 13 U 42/09, juris- Rz. 9; LG Hannover, Urteil v. 28.1.2009, Az. 21 O 105/08, Umdruck S. 6f.).
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